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Satzung

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Vereinssatzung des Langenhagener Vereins für Sozialarbeit e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Langenhagener Verein für Sozialarbeit“ und hat seinen Sitz in Langenhagen.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein (e.V.)“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Erhaltung von nichtkommerziellen, nichtinstitutionellen Kommunikationszentren für Jugendliche. Sie sollen zur Verwirklichung einer demokratischen Gesellschaft beitragen sowie die Diskussion über soziale Fragen innerhalb und außerhalb des Vereins fördern.

(2) Der Verein wird sich bei der Verwirklichung seiner Arbeit um eine wissenschaftlich-pädagogische Grundlage bemühen.

(3) Der Verein sieht eine seiner vordringlichsten Aufgaben darin, beim Aufbau funktionierender Selbstverwaltungsorgane der Kommunikationszentren Hilfestellung zu leisten.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

(2) Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der sich zur Satzung bekennt und sich für die Vereinszwecke einsetzt.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung (MV) bestätigt den Beitritt durch Kenntnisnahme. Werden Ablehnungsgründe geltend gemacht, so ist zur Ablehnung eines Bewerbers eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Abs. 4, Satz4 gilt entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

(4) Wegen eines Verstoßes gegen die Interessen und Zwecke des Vereins oder gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit bei der MV den Ausschluss beantragen. Die nächste MV entscheidet über diesen Antrag. Zur Annahme bedarf es einer 2/3 Mehrheit. Das Mitglied hat Anspruch, persönlich gehört zu werden.

(5) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss auf Verlangen von mindestens 5 der Mitglieder auf der nächsten MV behandelt werden.

(6) Fördernde Mitgliedschaft ist möglich. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

(7) Personen, die sich herausragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, können auf Vorschlag von einem oder mehreren Mitgliedern mit einem Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die MV muss zur Wahl des Vorstandes mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine MV einberufen. Er ist verpflichtet, eine solche auf Verlangen von mindestens 5 der Mitglieder einzuberufen.

(3) Jede MV wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen.

(4) Die MV wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht und des Beirates einschließlich des Kassenberichts entgegen. Die MV bestimmt die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.

(5) Die MV legt die Mitgliedsbeiträge fest. Der Mitgliedsbeitrag muss in den ersten 2 Monaten nach 01.01. eines jeden Kalenderjahrs entrichtet werden.

(6) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder vertreten sind.

(7) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit protokollarisch, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(8) Bei Wiederholung der Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung wegen Beschlussunfähigkeit der ersten Mitgliederversammlung ist die nachfolgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in jeder Einladung hinzuweisen.

§6 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der MV auf ein Jahr gewählt und besteht aus mindestens drei Personen. Er besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, bare Auslagen können gegen Belege erstattet werden.

(5) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit 2 Stimmen. Er kann im Wege schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung beschließen.

(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung der MV zur Unterstützung seiner Arbeit pädagogische Fachkräfte gegen Entgelt einstellen.

(7) Vorstandsmitglieder oder Gesamtvorstand können von der MV mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Die mögliche Abwahl muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV angekündigt werden.

§7 Wahlen

(1) Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, wobei über die Vorstandsmitglieder einzeln abgestimmt wird.

(2) Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Gibt es wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(3) Alle anderen Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

§8 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur durch 2/3 Mehrheit einer MV beschlossen werden. Die Auflösung muss bei der Einberufung der MV als Tagesordnungspunkt benannt worden sein.

§9 Vereinsvermögen

(1) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung von Jugend und Kultur e.V., mit Vereinssitz in Langenhagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die umstehende Satzung ist am 15. August 1974 in das hiesige Vereinsregister eingetragen.

Hannover, den 15. August 1974

gez. Unterschrift, Justizangestellte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

Stand: 01.06.08

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